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Basecamper AG
Arbonerstrasse 43
9300 Wittenbach
Schweiz

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AGB

Allgemeine Miet- und Vertragsbedingungen

1. Allgemeine Bestimmungen

Unsere Mietbedingungen sind ein integrierter Bestandteil des Mietvertrags. Zu jedem Mietvertrag gehört eine Inventarliste und ein Übergabeprotokoll.

Das Fahrzeug ist Eigentum der Basecamper AG mit Sitz in 9300 Wittenbach SG. Alle Mieten beginnen beim Standort des Vermieters und enden, wenn das Fahrzeug zum Standort des Vermieters zurückgebracht wird. Ausnahmefälle können nach Absprache mit dem Vermieter genehmigt werden.

Der Vermieter ist berechtigt, den Mietvertrag mit sofortiger Wirkung aufzulösen, wenn der Mieter eine Verpflichtung aus dem Vertrag nicht erfüllt, insbesondere, wenn er mit einer Zahlung im Verzug ist oder wenn der Vermieter begründete Gefahr für sein Eigentum sieht.

Alle angegebenen Preise verstehen sich in Schweizer Franken inklusive 7.7% Mehrwertsteuer.

2. Reservation, Kaution und Zahlung

Die endgültige Reservation gilt erst nach eingegangener Zahlung, sofern nichts anderes vereinbart wurde.

Bei der Übergabe des Campers ist eine Kaution von CHF 1’000.00 fällig für Mieter mit Schweizer Wohnsitz, bzw. CHF 1’600.00 für Mieter mit Wohnsitz ausserhalb der Schweiz, sofern nichts anderes vereinbart wurde. Die Kaution wird dem Mieter bei korrekter Rückgabe des Fahrzeugs zurückerstattet (siehe Artikel 4).

3. Vertragsrücktritt

Bei Rücktritt vom Vertrag durch den Mieter vor dem vereinbartem Mietbeginn sind folgende Anteile des Gesamtpreises zu bezahlen:

  • Bis 90 Tage vor Mietbeginn CHF 120.00 pauschal
  • 89 bis 60 Tage vor Mietbeginn 30% der Gesamtkosten
  • 59 bis 30 Tage vor Mietbeginn 60% der Gesamtkosten
  • 29 Tage bis Mietbeginn 100 % der Gesamtkosten

4. Übernahme & Rücknahme des Fahrzeuges

Fahrzeug Übergabe: Freitag 16:00 Uhr – 19:00 Uhr
Fahrzeug Rücknahme: Freitag bis spätestens 12:00 Uhr

Bei anderslautenden Abmachungen gelten die im Mietvertag vermerkten Zeiten.

Die Übernahme und die Rückgabe des Fahrzeugs erfolgen am Standort des Vermieters. Ausnahmefälle können nach Absprache mit dem Vermieter genehmigt werden.

Sowohl bei der Übergabe wie bei der Rückgabe wird ein Protokoll erstellt und durch Mieter und Vermieter unterzeichnet.

Das Fahrzeug wird in einwandfreiem Zustand und ohne Mängel abgegeben. Der Mieter hat das Fahrzeug innen gereinigt und das Zubehör im gleichen Zustand zurückzugeben. Falls das Fahrzeug innen nicht gereinigt ist, oder eine Nachreinigung notwendig ist, berechnet der Vermieter pauschal CHF 120.00, diese werden direkt von der Kaution abgezogen. Sollten nachträglich verdeckte oder unbemerkte Mängel oder Schäden durch den Vermieter festgestellt werden, so hat der Vermieter Anrecht darauf, den Mieter zu belangen und ihn entsprechend zur Verantwortung zu ziehen.

Der Frischwassertank ist vor der Abgabe durch den Mieter zu entleeren. Der Abwassertank ist regelmässig zu entleeren, insbesondere vor der Rückgabe.

Falls eine Toilette dazu gemietet wird, ist diese geleert und sauber geputzt zurückzugeben. Bei Nachreinigung werden pauschal CHF 120.00 verrechnet.

Die Aussenreinigung des Fahrzeuges ist Sache des Vermieters und in der Übergabepauschale von CHF 140.00 inbegriffen.

Der Treibstofftank ist vor der Rückgabe durch den Mieter voll zu tanken.

Erfolgt die Rückgabe des Fahrzeuges nach der vereinbarten Uhrzeit, wird dem Mieter pro angebrochene Stunde CHF 90.00 in Rechnung gestellt. Vorzeitige Fahrzeugrückgabe oder das Nichterreichen der im Vertrag vereinbarten Gesamtkilometer berechtigt zu keiner Mietreduktion.

Für den Fall, dass das reservierte Fahrzeug infolge Unfall oder anderer nicht vom Vermieter verschuldete Ursache nicht vermietet werden kann, bemüht sich der Vermietet um ein Ersatzfahrzeug. Sollte kein Ersatzfahrzeug gefunden werden, erhält der Mieter die geleistete Zahlung vollumfänglich zurückerstattet; weitere Forderungen können nicht geltend gemacht werden.

Der Ausfall eines oder mehrerer Geräte (Kühlschrank, Batterie, Heizung, etc.) berechtigt zu keiner Schadenersatz-Forderung.

5. Lenker

Alle Lenker sowie allfällige Zusatzlenker des Fahrzeuges sind dem Vermieter vor Mietbeginn bekannt zu geben. Sie müssen mindestens 21 Jahre alt sein und mindestens seit 12 Monate im Besitz eines gültigen Führerscheins der Kategorie B bis 3.5t Gesamtgewicht sein.

6. Sorgfaltspflicht

Der Mieter verpflichtet sich, das ihm anvertraute Fahrzeug mit grösster Sorgfalt zu benützen. Bei der Verwendung des Fahrzeuges hat sich der Mieter stets an die gesetzlichen Vorschriften zu halten.

Der Mieter ist während der Mietdauer für den vorschriftsgemässen Unterhalt des Fahrzeuges verantwortlich. Der Öl- und Kühlwasserstand sowie der Reifendruck sind alle 1’000 km zu überprüfen. Motorenöl und Scheibenwischwasser sind Verbrauchsmaterial und gehen zu Lasten des Mieters. Für Schäden, die durch mangelhalten Unterhalt oder unsachgemässe Behandlung durch den Mieter entstehen, haftet dieser.

7. Haftung und Versicherung

Der Mieter erklärt durch seine Unterschrift, dass der Wagen beim Mietantritt von ihm geprüft und in Ordnung befunden wurde. Er trägt die Verantwortung und jedes Risiko und haftet für alle Schäden, die während der Dauer der Miete eintreten. Ausgenommen sind Defekte, welche auf normale Abnützung oder Materialfehler zurückzuführen sind. Hingegen ist der Mieter für Reparaturkosten verantwortlich, welche durch Unkenntnis und Missachtung entstehen.

Das Fahrzeug ist mit einer Vollkasko- (Selbstbehalt CHF 1’000.00 pro Schadenfall), Teilkasko- (Selbstbehalt CHF 200.00 pro Schadenfall) und einer Haftpflichtversicherung (Selbstbehalt CHF 500.00 pro Schadenfall) versichert. Der Mieter haftet bis zum Betrag des Selbstbehaltes für sämtliche dem Vermieter entstandenen Aufwendungen. Besteht seitens der Versicherung keine oder nur teilweise Deckungspflicht, so haftet der Mieter für den ungedeckten Teil des Schadens.

Schäden, welche durch Missachtung der Durchfahrtshöhe entstehen, sind immer vollständig durch den Mieter zu bezahlen. Die Fahrzeugversicherung lehnt jede Leistung ab.

Reifen, sowie zusätzlich gemietetes Zubehör wie Fahrradträger, etc. sind in der Fahrzeugversicherung nicht eingeschlossen. Reifenschäden sowie Schäden an Zubehör sind daher vollständig durch den Mieter zu begleichen.

Schäden und Aufwände, die als Folge von falscher Treibstofffüllung und/oder hineinschütten von falschen Flüssigkeiten in die vorhandenen Behälter entstehen, gehen zu Lasten des Mieters. Die Fahrzeugversicherung lehnt jede Leistung ab.

8. Gebühren und Treibstoff

Die Kosten für Treibstoffe, Autobahn, Tunnel, Fährverbindungen sowie sonstige Strassengebühren gehen zu Lasten des Mieters. Die Vignette für die Schweizer Autobahnen ist im Mietpreis inbegriffen.

9. Reparaturen & Pannen

Der Vermieter behält sich vor, Reparaturen bei der offiziellen VW Vertretung seiner Wahl durchführen zu lassen.

Das Fahrzeug ist über Totalmobil im Falle einer Panne europaweit versichert. Sie erreichen Totalmobil unter der Telefonnummer +41 (0)848 024 365 während 24h pro Tag. Als Panne gilt jedes plötzliche und unvorhergesehene Versagen des Fahrzeugs, welches eine Weiterfahrt verunmöglicht oder gesetzlich nicht zulässt. Der Panne gleichgestellt werden: Reifendefekt, Marderschaden oder entladene Batterie. Nicht versichert sind: der Ausfall von technischen Geräten wie Klimaanlage, Standheizung, Kühlschrank, etc. welche die Weiterfahrt nicht verunmöglichen. Die Versicherung übernimmt nur die Behebung der Panne, nicht allfällig nötige Beherbergungskosten, etc.

Dringend nötige Reparaturen sind im Vorfeld mit dem Vermieter abzusprechen und durch eine offizielle VW Vertretung ausführen zu lassen. Gedeckte Reparaturkosten werden nur gegen Vorlegung einer detaillierten Rechnung, lautend auf Basecamper AG, Arbonerstrasse 43, 9300 Wittenbach, an den Mieter zurückerstattet.

10. Unfall und Einbrüche

Jeder Unfall oder Einbruch ist umgehend der örtlichen Polizeistation und dem Vermieter zu melden. Bei einem Unfall ist der sich im Fahrzeug befindende Unfallrapport vollständig auszufüllen und durch die Beteiligten zu unterzeichnen. Die Situation ist mit Skizzen, Fotos und Adressen allfälliger Zeugen festzuhalten. Dem Vermieter sind die notwendigen Unterlagen umgehend zukommen zu lassen, so dass er seiner Anzeigepflicht gegenüber der Versicherung innerhalb Wochenfrist nachkommen kann. Es dürfen keine Schuldzugeständnisse auf den Namen des Vermieters gemacht werden.

Der Vermieter haftet nicht für Gegenstände, die der Mieter oder andere Personen im Mietfahrzeug transportiert, deponiert oder zurücklässt.

11. Übertreten der Verkehrsvorschriften

Für die Folgen von Verkehrsregelverletzungen, wie Bussen für Übertretungen von Verkehrsvorschriften jeglicher Art sowie Überschreitungen von Parkzeiten, etc., haftet der Mieter.

12. Verbote

  • Im Fahrzeug gilt striktes Rauchverbot!
  • Das Mitführen von Tieren ist nicht gestattet.
  • Die Weitervermietung an Dritte ist untersagt.
  • Die Werbung auf dem Fahrzeug darf weder entfernt noch überklebt werden.
  • Fahrten in Kriegsgebiete sind unzulässig, Reisen ausserhalb von Europa sowie nach Russland, Weissrussland, Moldawien, Ukraine, Georgien, Armenien, Aserbeidschan, Kasachstan, Türkei und in den Kosovo sind aus versicherungstechnischen Gründen nicht gestattet.

Die Benützung des Fahrzeugs ist untersagt:

  • für Personen, die unter Alkohol-, Medikamenten- oder Drogeneinfluss beziehungsweise einem anderen, die Reaktionsfähigkeit beeinträchtigenden Zustand (z.B. Übermüdung oder Erkrankung) stehen.
  • für Lern- und Geländefahrten sowie die Teilnahme an Rennen und Motorsportveranstaltungen.
  • für entgeltliche und/oder gewerbliche Personen oder Warentransporte aller Art
  • wenn es sich nicht im betriebsbereiten und den Verkehrsvorschriften entsprechendem Zustand befindet.

13. Gerichtsstand

Mit der Vertragsunterzeichnung erklärt der Mieter, die allgemeinen Geschäftsbedingungen gelesen und verstanden zu haben und ist mit den darin genannten Bestimmungen einverstanden. Gerichtsstand ist das Domizil des Vermieters.

Aktuell
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